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Stadtbibliothek Kreuztal
Hagener Straße 2257223 Kreuztal
Telefon: 02732 / 51-412
bibliothek@kreuztal-kultur.de
Öffnungszeiten
- Di, Do
- 10 Uhr - 19.30 Uhr
- Fr
- 12 Uhr - 18.30 Uhr
- So
- 14 Uhr - 18 Uhr
Gefördert vom
Lageplan
Benutzungsordnung
Benutzungsordnung in türkischer Sprache
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Allgemeines
Die Stadtbibliothek Kreuztal ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kreuztal. Sie dient der Bildung, Fortbildung und Information, sowie der Erholung.
Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.
Die Benutzung ist jedermann im Rahmen der Benutzungsordnung gestattet. Kinder unter 7 Jahren dürfen die Stadtbibliothek nur in Begleitung volljähriger Personen benutzen.
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Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden in der jeweils vom Kulturausschuss der Stadt Kreuztal beschlossenen aktuellen Fassung durch Aushang in der Bibliothek bekanntgemacht.
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Anmeldung
3.1: Jede Benutzerin und jeder Benutzer ist verpflichtet, sich bei erstmaliger Nutzung persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments anzumelden. Sie bzw. er erkennt die Gebührenordnung für die Stadtbibliothek in der jeweils gültigen Fassung an und entscheidet sich für eine Jahresgebühr oder für eine Berechnung pro ausgeliehenem Medium.
Jede Nutzerin und jeder Nutzer erklärt sich mit ihrer / seiner Anmeldung damit einverstanden, daß die Bibliothek alle anfallenden Gebühren im Lastschriftverfahren bei ihrer / seiner Bank einziehen kann. Begründete Ausnahmen sind möglich.
Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Die Benutzerin / der Benutzer bestätigt mit ihrer / seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben und gibt mit ihrer / seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung ihrer / seiner Angaben zur Person und zu ihrer / seiner Bankverbindung.
3.2: Der Ausweis gilt für ein Jahr und wird jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht zu Beginn oder während des Benutzungsverhältnisses, spätestens jedoch 4 Wochen vor Ablauf der jährlichen Nutzungsberechtigung von der Benutzerin / vom Benutzer schriftlich erklärt wird, dass eine Verlängerung nicht vorgenommen werden soll. Bei ermäßigten Ausweisen muß die Voraussetzung für eine Ermäßigung jährlich neu vorgelegt werden.
3.3: Minderjährige können einen Benutzerausweis erhalten, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Bis zu einem Alter von 16 Jahren müssen sie für die Anmeldung die schriftliche Einwilligung einer / eines gesetzlichen Vertreterin / Vertreters bzw. deren / dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular sowie deren /dessen Ausweisdokument vorlegen. Die / der gesetzliche Vertreterin / Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.
Die / der gesetzliche Vertreterin / Vertreter erklärt sich mit ihrer / seiner Unterschrift unter die Anmeldung einer / eines Minderjährigen damit einverstanden, daß die Bibliothek alle anfallenden Gebühren im Lastschriftverfahren bei ihrer / seiner Bank einzieht und alle für diesen Bankeinzug erforderlichen Daten speichert.
3.4: Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihrer / ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für die Antragstellerin / den Antragssteller wahrnehmen.
3.5: Die Stadtbibliothek stellt den angemeldeten Benutzerinnen und Benutzern einen Ausweis aus. Er bleibt Eigentum der Stadt und ist nicht übertragbar. Seinen Verlust sowie Adressänderungen sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die eingetragene Benutzerin oder der eingetragene Benutzer bzw. ihr / sein gesetzlicher Vertreter.
Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.
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Ausleihe, Leihfrist, Verlängerung
4.1: Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. In begründeten Fällen kann die Leitung der Stadtbibliothek die Ausgabe beschränken.
4.2: Die Leihfrist für die einzelnen Medien beträgt für:
Bücher und Spiele: 4 Wochen,
Kassetten, Zeitschriften,
Hörbücher, und CDROMs: 2 Wochen,
CDs und DVDs: 1 Woche.Die Bibliothek kann im Einzelfall eine kürzere oder längere Leihfrist festsetzen.
Die Stadtbibliothek behält sich vor, die Ausgabe von Medien an minderjährige Nutzer nach pflichtgemäßem Ermessen auf solche Medien zu begrenzen, deren Inhalt dem Alter der Ausleihenden entspricht.
4.3: Die Leihfrist für Medien kann vor ihrem Ablauf bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung ist spätestens am Rückgabetag zu beantragen.
Bestimmte Medien, z.B. DVDs können von dieser Regelung ausgenommen werden.
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Vorbestellung
Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch der Benutzerin / des Benutzers gegen Gebühr Vorbestellungen entgegennehmen. Wird ein vorgemerktes Medium innerhalb der Bereitstellungsfrist nicht abgeholt, so kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen. Die Gebühr fällt trotzdem an.
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Fernleihe
Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können soweit möglich über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Die Gebühren werden pauschal berechnet.
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Säumnisgebühren
7.1: Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt ist.
7.2: Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.
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Behandlung der Medien, Haftung
8.1: Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, sich bei Erhalt der Medien davon zu überzeugen, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Beschädigungen sind unmittelbar dem Bibliothekspersonal zu melden. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin / der Benutzer schadensersatzpflichtig. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
8.2: Die Benutzerin und der Benutzer darf CDs und DVDs der Stadtbibliothek nicht für öffentliche Aufführungen verwenden. Sie / er haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Sie / er stellt die Stadt von Forderungen Dritter ausdrücklich frei.
8.3: Für die Benutzung des Internets gelten die unter Ziffer 11 aufgeführten besonderen Bestimmungen.
8.4: Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von Medien an privaten Abspielgeräten entstehen.
8.5: Private Software darf auf den Rechnern der Stadtbibliothek weder installiert noch betrieben werden.
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Rückgabe
Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe obliegt der Benutzerin / dem Benutzer; die Quittung über die Rückgabe der Medien dient als Beleg.
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Schadenersatz
Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts einschließlich der Mehrkosten für die bibliotheksgerechte Wiederherstellung und die Einarbeitung in den Bestand.
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Benutzung von elektronischen Datennetzen (Internet)
Voraussetzung für die Nutzung des Internets ist der Besitz eines Leseausweises für die Stadtbibliothek Kreuztal, der vor jeder Nutzung an der Verbuchungstheke abzugeben ist.
Das elektronische Informationszentrum mit den Zugängen für das Internet ist während den Öffnungszeiten der Stadtbibliothek zugänglich. Reservierungen für bestimmte Zeiten zur Nutzung des Internets können nicht vorgenommen werden.
Ein selbständiges Arbeiten am Internet wird vorausgesetzt.
Die Bibliothek haftet gegenüber der Benutzerin / dem Benutzer nicht für Schäden, die ihr / ihm auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihr / ihm benutzten Medien entstehen, Schäden, die durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen, Schäden, die durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des möglicherweise unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
Die Bibliothek haftet gegenüber Internetdienstleistern nicht für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzerinnen / Benutzer der EDVArbeitsplätze und von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzerinnen / Benutzern und Internetdienstleistern.
Manipulationen an Einstellungen von Soft und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem Ausschluß von der Benutzung. In diesem Fall werden der Schadensverursacherin / dem Schadensverursacher die Kosten für die Neukonfiguration der Daten in Rechnung gestellt.
Da das Internet ein nahezu unüberschaubares und sich ständig veränderndes Daten und Informationsnetz ist, kann seitens der Bibliothek für Inhalte keine Gewähr übernommen werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sind gehalten, InternetBereiche mit in Deutschland unter Strafe gestellten und / oder gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalten zu meiden. Bewußte Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluß von der Benutzung.
Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.
Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich auf 2 x 30 Minuten pro Woche je Benutzer / Benutzerin beschränkt.
Es besteht die Möglichkeit, ermittelte Dokumente gegen Gebühr auszudrucken.
Der Transfer von Daten (Download) ist nur insoweit erlaubt, als er vorab vom Bibliothekspersonal ausdrücklich gestattet ist, die Hard und Software der in der Bibliothek zur Verfügung gestellten Rechner nicht beeinträchtigt wird und keine strafrechtlich relevanten oder gegen die guten Sitten verstoßende Inhalte betrifft.
Für die externe Speicherung von Downloads dürfen nur die von der Bibliothek gegen Selbstkostenpreis ausgegebenen, virengeprüften Disketten verwendet werden.
Insbesondere ist die Installation aus dem Netz heruntergeladener Software untersagt.
Ferner verpflichten sich die Benutzerin / der Benutzer, keine Dateien und / oder Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren oder zu beschädigen und sich nicht unberechtigt Zugang zu anderen Rechnern zu verschaffen.
Für die Nutzung der elektronischen Datennetze durch Minderjährige gelten die jeweils aktuellen Jugendschutzbestimmungen. Erziehungsberechtigte geben durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf der Anmeldung ihre Zustimmung, daß sie mit der Nutzung des Internets durch ihre unter 16-jährigen Kinder einverstanden sind.
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Verhalten in der Bibliothek
Jede Besucherin und jeder Besucher der Bibliothek hat sich so zu verhalten, daß andere Nutzerinnen und Nutzer nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört werden.
Das Bibliothekspersonal übt das Hausrecht aus. Es gilt die jeweils aushängende Hausordnung.
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Ausschluß von der Benutzung
Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können für begrenzte Zeit oder dauerhaft von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Für die Dauer des Ausschlusses wird der Benutzerausweis gesperrt. Das gleiche gilt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen der Räume, der Einrichtung oder technischen Anlagen.
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Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung wurde vom Rat der Stadt Kreuztal am 11.12.2003 beschlossen und zum 1.1.2004 in Kraft gesetzt.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 28.6.2001 außer Kraft.
Stadt Kreuztal,
Der Bürgermeister
