Infos & FAQ

Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Kreuztal

1. Allgemeines

1.1 Die Stadtbibliothek Kreuztal ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kreuztal. Sie dient Bildung, Fortbildung und Information, sowie der Erholung.

1.2 Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich. Die Benutzung ist jedermann im Rahmen der Benutzungsordnung gestattet. 

1.3 Kinder unter 7 Jahren dürfen die Stadtbibliothek nur in Begleitung volljähriger Personen benutzen.

 

2. Anmeldung

2.1 Alle Personen, die erstmalig Medien entleihen wollen, melden sich persönlich unter Vorlage eines Personalausweises oder gleichgestellten Ausweisdokumentes (Original) in Verbindung mit der amtlichen Meldebestätigung an. 

2.2. Minderjährige können einen Bibliotheksausweis erhalten, wenn sie das 6. Lebensjahr vollendet haben. Bis zu einem Alter von 16 Jahren müssen sie für die Anmeldung die schriftliche Einwilligung einer/eines gesetzlichen Vertreter/In bzw. deren/dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular sowie deren/dessen Ausweisdokument vorlegen. Mit der Anmeldung erkennen die Nutzenden, beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter, die Benutzungs- und Gebührenordnung an. 

2.3. Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihrer/ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für die Antragstellenden wahrnehmen.

2.4. Die Stadtbibliothek stellt den angemeldeten Benutzenden einen Ausweis aus. Er ist nicht übertragbar. Seinen Verlust sowie Adressänderungen sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht, haften die eingetragenen Benutzenden bzw. die gesetzlichen Vertreter/Innen.

2.5 Für die Ausstellung eines neuen Bibliotheksausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Es wird eine Gebühr erhoben.

 

3. Gebühren

3.1. Für die Nutzung werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Stadtbibliothek erhoben. Diese können per Lastschrift, per EC Karte oder bar beglichen werden.

3.2. Wenn die Jahresgebühren über ein Lastschriftverfahren eingezogen werden, erfolgt die Abbuchung des Beitrags jährlich. Eine Kündigung des Lastschriftverfahrens muss schriftlich vier Wochen vor Ablauf der Servicegebühr persönlich in der Bibliothek erfolgen.

3.3 Die Nutzung der Onleihe24 ist nur bei Zahlung einer Jahresgebühr möglich.

3.4 Die Versäumnisgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.

3.5 Bei Versäumnis- oder Vormerkgebühren auf dem Kundenkonto über 10,00 Euro erfolgt die Sperrung des Kundenkontos. Es können dann weder Verlängerungen noch Vormerkungen getätigt werden. Dies gilt auch für die Onleihe24

 

4. Ausleihe, Leihfrist, Vorbestellung

4.1. Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises können Medien aller Art, sowie Geräte für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. In begründeten Fällen kann die Leitung der Stadtbibliothek die Ausgabe beschränken.

4.2. Die Leihfrist für die einzelnen Medien beträgt für

Bücher und Spiele

4 Wochen

Zeitschriften, CD ROM, CDs, Hörbücher, DVDs, Blue-Rays, Tonies, Toniebox, weitere technische Hardware, PS-, Nintendo Switch und WiiSpiele

2 Wochen

Konsolen, Controller

45 Minuten

Die Bibliothek kann im Einzelfall eine kürzere oder längere Leihfrist festsetzen.

4.3 Die Leihfrist für Medien kann vor ihrem Ablauf bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung ist spätestens am Rückgabetag zu beantragen. Bestimmte Medien können von dieser Regelung ausgenommen werden. Verlängerungszeiträume zählen ab dem Tag der Verlängerung, nicht ab dem Fälligkeitstag.

4.4 Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch der Benutzenden gegen Gebühr Vorbestellungen entgegennehmen. Wird ein vorgemerktes Medium innerhalb der Bereitstellungsfrist nicht abgeholt, so kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

 

5. Sonderbestimmungen im Rahmen der Selbstausleihe

5.1  In  der Stadtbibliothek wird die Selbstausleihe, -rückgabe, -Verlängerung und -Bezahlung angeboten. 

5.2 Für das Überprüfen der Vollständigkeit der Medien gelten die unter Ziffer 7 aufgeführten besonderen Bestimmungen.

5.3 Die Nutzenden müssen sich selbst davon überzeugen, dass alle Medien korrekt verbucht sind. Bei Fehlermeldungen muss sich direkt an das Personal gewendet werden.

5.4 Die Nutzenden    müssen    den  Verbuchungsvorgang    an    den    Selbstverbuchungsstationen stets mit „Beenden“ abschließen, bevor die Station verlassen wird. Für Fremdbuchungen auf einem nicht  geschlossenen Konto haften die Nutzenden.

 

6. Rückgabe und Säumnisgebühren

6.1 Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe obliegt den Benutzenden; die Quittung über die Rückgabe der Medien dient als Beleg. 

6.2 Die Bibliothek gewährt einen Kulanztag nach Fristende. Am 1. Tag nach dem Kulanztag fallen Versäumnisgebühren der aktuellen Gebührenordnung der Stadtbibliothek an.

6.3 Durch Eintrag einer Mailadresse im Kundenkonto können Nutzende der Stadtbibliothek Kreuztal eine Erinnerungs-E-Mail vor dem Leihfristende erhalten. Ein Verzug der Rückgabe der Medien und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Versäumnisgebühren treten unabhängig vom Empfang dieser E-Mail allein durch Ablauf der Leihfrist ein. Der Nichterhalt der E-Mail führt nicht zur Stornierung von etwaigen Versäumnisgebühren. Nutzende sind verpflichtet, die Aktualität ihrer E-Mail-Adresse zu pflegen, um die Zustellbarkeit der Mail zu gewährleisten.

 

7. Behandlung der Medien und Geräte, Haftung, Schadensersatz

7.1. Die Nutzenden sind verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie in dem Zustand abzugeben, indem sie sich bei der Ausleihe befanden.

7.2 Benutzende sind verpflichtet, sich bei Erhalt der Medien und Geräte davon zu überzeugen, dass sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Beschädigungen sind unmittelbar dem Bibliothekspersonal zu melden, da sie sonst den Nutzenden zugeschrieben werden. 

7.3 Eine Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet, für eingetretene Schäden haften die eingetragenen Nutzenden. Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust sind die Benutzenden schadensersatzpflichtig. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 

7.4 Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts einschließlich der Mehrkosten für die bibliotheksgerechte Wiederherstellung und die Einarbeitung in den Bestand.

7.5 Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von Medien an privaten Abspielgeräten entstehen. Alle Nutzenden speichern Daten grundsätzlich auf eigene Gefahr ab. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Gewährleistung für unberechtigte Einsichtnahme, Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung oder Löschung der Daten und für die einwandfreie Funktion von Geräten und Programmen. Insbesondere übernimmt sie keine Haftung für aus dem Gebrauch resultierende Folgeschäden.

 

8. Kinder- und Jugendschutz

8.1 Im Interesse eines wirksamen Jugendschutzes ist eine uneingeschränkte Ausleihe von Medien an Kinder und Jugendliche nicht möglich.

8.2 Für die Nutzung der elektronischen Datennetze durch Minderjährige gelten die jeweils aktuellen Jugendschutzbestimmungen. Erziehungsberechtigte geben durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf der Anmeldung ihre Zustimmung, dass sie mit der Nutzung des Internets durch ihre unter 16-jährigen Kinder einverstanden sind.

 

9. Benutzung der Bibliotheksrechner- und des Internets

9.1 Voraussetzung für die Nutzung des Internets an den Rechnern der Bibliothek ist der Besitz eines Leseausweises für die Stadtbibliothek Kreuztal, der vor jeder Nutzung an der Information abzugeben ist. 

9.2 Die Bibliothek haftet gegenüber den Benutzenden nicht für Schäden, die durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des möglicherweise unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

9.3 Die Bibliothek haftet gegenüber Internetdienstleistern nicht für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzenden der EDV-Arbeitsplätze und von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzenden und Internetdienstleistern.

9.4 Manipulationen an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem Ausschluss von der Benutzung. In diesem Fall werden den Schadensverursachenden die Kosten für die Neukonfiguration der Daten in Rechnung gestellt.

9.5 Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.

9.6 Private Software darf auf den Rechnern der Stadtbibliothek weder installiert noch betrieben werden.

9.7 Die Nutzungsdauer je Benutzendem kann bei hoher Nachfrage beschränkt werden.

9.8 Die Bibliothek behält sich eine Einschränkung der Internet-Nutzung  (z.B. durch Festsetzung eines Mindestalters) vor. 

 

10. Hausordnung, Ausschluss von der Benutzung

10.1 Alle Besuchenden der Bibliothek haben sich so zu verhalten, dass andere Nutzende nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört werden. Die Bibliotheksleitung übt das Hausrecht aus. Es gilt die jeweils aushängende Hausordnung.

10.2 Benutzende, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können für begrenzte Zeit oder dauerhaft von der Benutzung der Bibliothek ausgeschossen werden. Für die Dauer des Ausschlusses wird der Bibliotheksausweis gesperrt.  Das gleiche gilt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigungen der Räume, der Einrichtung oder technischen Anlagen.

 

11. Datenschutzinformationen gem. Art. 13,14 DSGVO

Um die Leistungen der Stadtbibliothek Kreuztal anbieten zu können, ist es erforderlich, personenbezogene Daten zu erheben, speichern und zu verarbeiten. Die Bediensteten der Stadtbibliothek Kreuztal sind verpflichtet, bei ihrer täglichen Arbeit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der behördliche Datenschutzbeauftragte achtet darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie die innerdienstlichen Regelungen zum Datenschutz eingehalten werden. Er berät darüber hinaus die Verwaltungsführung und alle Organisationseinheiten der Verwaltung in Fragen des Datenschutzes.

 

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung wurde vom Rat der Stadt Kreuztal am 17.12.2020 beschlossen und zum 01.01.2021  in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.01.2016 außer Kraft.

 

Stadt Kreuztal

Der Bürgermeister